LoBe für Arbeitnehmer e.V. Lohnsteuerhilfeverein

Satzung

Satzung der LoBe für Arbeitnehmer e. V. – Lohnsteuerhilfeverein –
vom 16. November 1988, 12. Fassung vom 27.10.2021
Sitz: Liboriberg 21, 33098 Paderborn (ab 01.01.2002)

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen LoBe für Arbeitnehmer e.V. – Lohnsteuerhilfeverein –
Er hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung in 33098 Paderborn und somit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Münster. Von hier aus werden die satzungsgemäßen Zwecke verfolgt. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Idealverein nach § 21 BGB. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder, sowie die Wahrung steuerlicher Interessen gegenüber der Finanzverwaltung, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben. Die sach- und fachgerechte, gewissenhafte und verschwiegene Hilfeleistung ist gewährleistet. Als Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen eingesetzt, die 1. zu dem in § 3 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwertigen Prüfung eine Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuflich ausgeübt haben oder mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig gewesen sind. Auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können grundsätzlich nur lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer und Beamte sowie Rentner werden, für die der Verein nach § 4, Nr. 11 StBerG tätig werden darf. Im Verein verantwortlich tätige Personen können auch Mitglied werden, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind. Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht. Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Der Beitritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, Ausschluss, Kündigung oder wenn die eingeschränkte Beratungsbefugnis des Vereins eine Beratung verbietet. Sie kann ausnahmsweise vorzeitig enden, wenn nicht gekündigt wurde und nachgewiesen wird, dass keine Steuererstattung mehr anfällt.

Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich, unter Angabe der Mitgliedsnummer zu Händen des Vorstandes anzuzeigen. Erfolgt der Beitritt nach dem 30. September des laufenden Jahres, kann die Kündigung bis zum 31. Dezember erklärt werden.
Ausschlüsse können erfolgen, wenn das Mitglied länger als drei Monate im Beitragsrückstand ist oder in anderer grober Weise gegen die Satzung verstoßen hat. Dem Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprochen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach §6 der Satzung.

§ 5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 12,60 Euro zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer und ist wegen des mit der Aufnahme verbundenen Verwaltungsvorgangs zulässig. Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr in Einzelfällen oder für bestimmte Personengruppen, bspw. im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen, ermäßigen oder erlassen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 01. April zu entrichten. Im Jahr der Aufnahme sind der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr in Verbindung mit dem Aufnahmeantrag fällig. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Ansprüche auf Vereinsleistungen sind nur berechtigt, wenn keine offenen Forderungen gegenüber dem Mitglied bestehen. Der Jahresbeitrag kann bei Vorliegen einer Vollmacht durch Banklastschrift eingezogen werden.

Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt die der Vorstand einstimmig beschließt und nachfolgend der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen werden den Mitgliedern rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt.

Sollte die Bekanntgabe dieser Änderungen zu einem Zeitpunkt erfolgen, in der die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten nicht mehr einzuhalten ist, besteht insoweit ein außerordentliches Kündigungsrecht, soweit das Mitglied von dieser Änderung tatsächlich betroffen ist.

Auslagenersatz kann von den Mitgliedern nur in Ausnahmefällen (bspw. bei zwingender Inanspruchnahme Dritter im finanzgerichtlichen Verfahren) verlangt werden. Die Bemessungsgrundlage ist nicht erst bei Inanspruchnahme des Vereins nach den Verhältnissen des Jahres, für das der Verein beratend tätig wird, zu ermitteln. Vielmehr sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Anforderung der Mitgliedsbeiträge bekannten Verhältnisse des Mitglieds maßgebend. Sofern die Erhebung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags im Einzelfall zu einer unbilligen Härte für das Mitglied führt, bleibt es dem Vorstand unbenommen, eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Die Beitragspflicht ergibt sich aus der Mitgliedschaft, wobei verheiratete Mitglieder generell gesamtschuldnerisch wirken. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der erforderlichen Daten, insbesondere der Anschrift, umgehend anzuzeigen. Auslagen, die dem Verein bei Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

§ 6 Beratungshaftpflicht

Für die sich aus der Tätigkeit des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein durch seinen Vorstand eine Vermögenshaftpflichtversicherung ab. Die Höhe dieser Versicherung beträgt wenigstens 50.000,00 Euro. Die Haftungsübernahme seitens des Vereins setzt voraus, dass durch das Mitglied eine ausreichende Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung notwendiger Auskünfte und Bereitstellung erforderlicher Unterlagen, realisiert wurde. Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus der Beratung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstand.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer gleichzeitig Mitglied des Vereins ist. Aktive Mitglieder sind jedoch für diese Zeit von jeder Beitragspflicht befreit.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsensveranstaltung, Digitalveranstaltung oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Die Bekanntgabe und Einladung zur Versammlung haben 14 Tage vor dem eigentlichen Termin schriftlich zu erfolgen und den zu beschließenden Gegenstand in der Tagesordnung zu benennen. Mitglieder, die dem Verein Ihre E-Mail-Adresse angeben, geben damit die Zustimmung zur Durchführung des gesamten Schriftverkehrs einschließlich der Einladung zur Mitgliederversammlung und der Versendung der Feststellung des Prüfberichts per E-Mail. In der Versammlung findet eine ausführliche Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung statt. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung zu befinden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Die Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Im Falle der Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Erschienen erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Ihren Beitrag für das laufende Jahr entrichtet haben und persönlich erschienen sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, welche nicht übertragbar ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins wird von der Versammlung für höchstens 8 Jahre gewählt, wobei das Jahr der Amtseinführung nicht mitgerechnet wird. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei geschäftsführenden Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Vereinsgeschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Die geschäftsführenden Vorstände sind alleinvertretungsberechtigt und vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB befreit. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsführung des Vorstandes hat sich streng nach den folgenden Vorschriften auszurichten: § 27 Abs. 1 und 3 BGB, §§ 32 und 33 BGB, §§ 664 – 670 BGB, sowie § 14 Abs. 1, Nr. 6 StBerG. Der Vorstand hat innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine Geschäftsprüfung nach § 22 StBerG durchführen zu lassen. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben (§ 14 Abs. 1, Nr. 8 i.V.m. § 22 Abs. 7, Nr. 2 StBerG). Wenn die Entwicklung des Vereins es erfordern sollte, kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer oder Bevollmächtigte bestellen. Der Vorstand und die Geschäftsführung haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehen.

§ 11 Bekanntmachungen

Von jeder Versammlung oder Zusammenkunft ist vom Vorstand oder von einer von ihm delegierten Person ein Protokoll zu fertigen und entsprechend zu unterschreiben.
Bekanntmachungen an die Mitglieder bedürfen der Schriftform. Sie können in Rundschreiben, die nur für die Mitglieder bestimmt sind, zusammengefasst werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Restvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 13 Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Satzung sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile berührt.

Vorsitzender im Vorstand Helmut Völker, Am Andreas Kloster 11, 33184 Altenbeken

Geschäftsführer im Vorstand Florian Völker, Am Laugrund 15, 33098 Paderborn

Der Verein wurde am 29.04.1991 vom Amtsgericht Paderborn in das Vereinsregister Nr. 1486 eingetragen.
Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes von uns erhoben, genutzt und gespeichert werden.

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