LoBe für Arbeitnehmer e.V. Lohnsteuerhilfeverein

Beitragsordnung

§1 Beitragspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht und ergibt sich aus der Anerkennung der Satzung. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen im ersten Jahr eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehegatten/Lebenspartner, die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und haften für den Mitgliedsbeitrag gesamtschuldnerisch. Der Umfang der Beratungsleistungen ist durch §4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt. Steuerliche Beratungen dürfen aus gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Gründen erst nach Aufnahme als Mitglied erfolgen.

§2 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die Bruttolohnsummen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind. Hinzugerechnet werden Renteneinnahmen einschließlich steuerfreier Zuschüsse des Trägers, Einnahmen aus Kapitalvermögen, Jahresmieteinnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Leistungen nach §32b EStG (Progressionsvorbehalt), steuerfreier Auslagenersatz, Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigung, sonstige Einnahmen gem. § 22 EStG, private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG, Einnahmen im Sinne des § 24 EStG, sowie die bezogenen Einnahmen nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen). Bei Ehegatten/Lebenspartner werden die aufgeführten Bemessungsgrundlagen zusammengerechnet. Maßgeblich für die Beitragshöhe sind bei Eintritt in den Verein die Einnahmen des Jahres, das dem Beitrittsjahr vorangeht. Bei Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft sind für das Eintrittsjahr die Einnahmen des Jahres maßgeblich, das dem Eintrittsjahr vorangeht und für die anderen Jahre die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 NettoUStBrutto
Grundbeitrag46,22 €8,78 €55,00 €
Steigerungsbeitrag pro volle 1.000€ der Beitragsbemessungsgrundlage2,35 €0,45 €2,80 €
Höchstbeitrag334,45 €63,55 €398,00 €
Neuaufnahme (einmalig im Erstjahr)12,60 €2,40 €15,00 €

Beispiele einer möglichen Beitragshöhe:

  1. bei 25.000€ Einnahmen: 25 x 2,80€ = 70,00€ + 55,00€ Grundbeitrag = 125,00€ 
  2. bei 50.000€ Einnahmen: 50 x 2,80€ = 140,00€ + 55,00€ Grundbeitrag = 195,00€
  3. bei 150.000€ Einnahmen: 150 x 2,80€ = 280,00€ + 55,00€ Grundbeitrag = 398,00€
    (aufgrund des Höchstbeitrags beträgt der Mitgliedsbeitrag 398,00€)

§3 Beitragsfälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitritts sofort mit der Aufnahmegebühr fällig, ansonsten zum 01.04. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr. Bei Bestandsmitgliedern sind die Einnahmen maßgeblich, die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragsanforderung bekannt sind. Ein Anspruch auf die Vereinsleistung besteht nur, wenn der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe gezahlt worden ist.

§4 Beitragsbefreiungen

Von der Beitragspflicht befreit sind aktive Mitglieder (Gründungsmitglieder oder Personen nach § 26 Abs. 3 StBerG) und passive Mitglieder, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen. Kinder, die sich ganzjährig in Ausbildung befinden, die Jahreseinnahmen gemäß § 2 insgesamt 12.000 € nicht übersteigen und von denen mindestens ein Elternteil zahlendes Mitglied ist, bezahlen im Beitrittsjahr die Aufnahmegebühr und den jeweils gültigen Grundbeitrag. Beitragsdifferenzen ab 10,00€ werden erstattet oder nachberechnet.

§5 Erstattung von Auslagen und Kosten

Wird eine Klage angestrebt, deren Gründe von einem Mitglied zu vertreten sind (notwendige Beweismittel oder Angaben wurden nicht rechtzeitig vorgelegt oder es bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten und das Mitglied besteht auf einer Klage), sind alle Kosten vom Mitglied zu tragen. Die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen für das außergerichtliche Mahnverfahren sind vom Mitglied zu erstatten. Insbesondere Kosten, die dadurch verursacht wurden, weil das Mitglied Adressänderungen oder Änderungen der Bankverbindung bei Teilnahme am SEPA-Basislastschriftverfahren nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat oder das Konto die notwendige Deckung zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht aufwies. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt.

§6 Sonstiges / Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Bei Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% ändern sich die vorstehenden Gesamtbeträge entsprechend.

Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

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